Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

HAGENBURGER Feuerfeste Produkte GmbH

Stand: Juli 2022

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HAGENBURGER Feuerfeste Produkte GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Von diesen Liefer- und

Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden keinesfalls akzeptiert, auch wenn wir solchen Bedingungen nicht widersprechen bzw. die Bestellung ausführen.

 

§ 2 Angebote und Preis

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der mindestens in Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des

Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

(4) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Nachträgliche Änderungen der Zeichnungen oder des Auftrags, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen

Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf

den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und

Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen

oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder

Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

§ 4 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Mehrfertigungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Grünstadt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden auf Weisung des Bestellers oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, bestellte und zum Versand fertige Waren dem Besteller nicht zugeliefert oder abgeholt, so haften wir für die Ware nur mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten beachten und wir sind berechtigt, die Rechnung für die Gesamtlieferung sofort zu erteilen und die Zahlung des Gesamtbetrages somit zu verlangen. Wir sind aber auch berechtigt, die Übernahme der Ware zu verlangen und sie dem Besteller nach vorheriger angemessener Ankündigung zu

liefern. 

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und wir nicht Transport oder Installation übernommen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand

versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. 

(4) Branchenüblich und dem Handelsbrauch entsprechend gilt: Die aus fabrikatorischen Gründen – insbesondere wegen Bruchgefahr – mehr angefertigten Steine hat der Besteller zu übernehmen und zu bezahlen und zwar bis zu maximal 5% der bestellten Stückzahlen je Position, jedoch mehr als 5%, wenn es sich um schwierige Formstücke oder um weniger als 100 Stück je Position handelt.

§ 5 Berechnung und Zahlung

(1) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und bis spätestens zum 15. des dem Versand ab Werk folgenden Monats ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(3) Von uns nicht anerkannte Beanstandungen der Waren begründen kein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers.

 

§ 6 Umfassender Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis der Besteller sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte werden

nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher

Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir (oder der Besteller) Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die

an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir werden diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller uns gegenüber.

(6) Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherungen liegt bei uns.

(7) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die gelieferten Produkte herauszuverlangen.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau. Mängelrügen bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äußerer Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen etc. kann der Besteller nur unverzüglich, spätestens bis 14 Tage nach Erhalt erheben, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau. Sonstige berechtigte Mängelrügen hinsichtlich der vertragstypischen Pflichten und Beschaffenheit wie z.B. der physikalischen Eigenschaften / Beschaffenheit oder der chemischen Zusammensetzung können gleichfalls nur berücksichtigt werden, wenn die Mängelrüge nach Entdeckung unverzüglich schriftlich und vor Verarbeitung oder Einbau erhoben wird. Merkmale der Lieferungen,

Leistungen etc., die vom Besteller vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau können Mängel, die unverzüglich nach Erhalt feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden.

(3) Zeitgarantien für die Haltbarkeit werden grundsätzlich nicht übernommen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Werden Qualitätskontrollen vom Besteller verlangt, so finden diese auf Kosten des Bestellers in unserem Betrieb statt. Zuvor wird über die Höhe der Kosten der Qualitätskontrolle eine Vereinbarung getroffen werden. Zeigen sich Mängel der äußeren Beschaffenheit der Ware, so sind wir verpflichtet, mangelhafte Stücke auszusortieren und sie mit Stücken, die an der äußeren Beschaffenheit keine Mängel aufweisen, zu ersetzen.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der vereinbarten chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Beschaffenheit, ist nach unserer Wahl ein Gutachten des Instituts für Gesteinshüttenkunde der Technischen Hochschule in Aachen bzw. das des Instituts für Steine und Erden der Technischen Hochschule in Clausthal-Zellerfeld allein maßgebend. Stichproben sind gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.

(7) Falls wir Personal zur Überwachung der Montage oder Inbetriebsetzung stellen, haften wir für die richtige Auswahl von fachlich geeignetem Personal. Darüber hinaus haften wir nur dafür, dass die von unserem Personal gegebenen Anweisungen fachlich richtig sind. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf das Entgelt für die Personalgestellung begrenzt.

(8) Bei Übernahme von Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten gelten die besonderen Montagebedingungen.

 

§ 8 Schutzrechte

(1) Falls der Besteller Stein- oder Konstruktionszeichnungen liefert, haftet er uns gegenüber dafür, dass durch deren Benutzung keinerlei gewerbliche Schutzrechte oder sonstige geschützte Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Hinsichtlich eventueller Ansprüche, die sich aus solchen Rechtsverletzungen uns gegenüber ergeben können, stellt der Besteller uns frei. Dies gilt auch hinsichtlich eventuell entstehender Prozesskosten.

 

§ 9 Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses

Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von unseren Organmitgliedern oder unseren leitenden Angestellten.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu unserem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Mustersteine gelten nur als Anhaltspunkt.

(6) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Grünstadt.

(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die

Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.